Zu Austern: Es muss nicht immer Elbling sein

Als Sonderermittler der Geschmackspolizei hat man ständig zu tun. Sinnlos gehypte Weine müssen ebenso öffentlich gebrandmarkt werden wie brutale Geschmacksverirrungen bei der Kombination von Speisen und Wein. Manchmal müssen wir sogar Fatwas erlassen, z.B. gegen so genannten Prosecco, Glühwein und Federweißen.

Was Austern betrifft, ist die Sache eigentlich klar. Schon vor über zehn Jahren – damals noch in der Ostberliner Satirezeitung „Junge Welt“ – wurde verfügt, dass zu Austern ausschließlich der Konsum von Elbling gestattet ist. Unsitten wie Chardonnay, Sauvignon Blanc, Champagner oder gar Riesling wurden als strafwürdige Geschmacksverbrechen eingestuft. Natürlich haben wir auch mal ein Auge zugedrückt, besonders der fast bretonische „Gros Plant“ und einige gelungene Muscadets wurden stillschweigend geduldet.

Doch als wichtige geschmackspolitische Instanz müssen wir unsere Verdikte natürlich regelmäßig überprüfen. Und deswegen freuen wir uns mitteilen zu können, dass in bestimmten Fällen der Genuss von Picpoul de Penetnicht nur gestattet, sondern sogar dringend anzuraten ist. Die vor allem im Languedoc angebaute Sorte weist zum einen die typischen Insignien eines optimalen Austern-Begleiters – also Elbling – auf: Knackige Säure und frische Zitrusnoten. Doch wenn man es mit den Austern aus der Nachbarschaft am Mittelmeer zu tun hat, kann der Picpoul noch einen drauflegen, was in diesem Fall auch nötig ist.

Manchmal darf man auch was anderes als Elbling zu Austern trinken

Die Austern aus Bouzigues sind deutlich salziger als die Kollegen aus der Normadie und haben zudem eine deutliche Würze, Algengeschmack und nussige Noten zu bieten. Da kann ein richtig guter Picpoul angemessen gegenhalten. Der 2015er Domaine Felines Jourdan betört mit ein wenig Anis, satter Zitrusfrucht und einer leicht steinigen Note. Das lange Hefelager hat ihm viel Saft und Schmelz verschafft. Fazit: Genehmigt.

Aber nicht, dass hier jemand übermütig wird. Elbling bleibt die Nummer 1 für Austern. Und der Genuss der oben genannten Getränke bleibt umstandslos verboten!.

 

 

 

 

 

 

 

 

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